Forum  Mietminderung & Mieterhöhung

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STEVIE83 
stevie83
vom 27.10.2012 17:24, 16 Visits
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Beitrag unzählige Mängel - Vermieterin kümmert sich nicht

Hallo zusammen,

folgende Situation:

Es bestehen mehrere Mängel an meiner Mietwohnung und die Vermieterin verspricht mir seit meinem Einzug (Mitte Mai diesen Jahres), bzw. seit ich die Mängel zu Beginn der Nutzung der Mietwohnung gemeldet habe, all diese zu beseitigen. Es ist aber bis jetzt - Ende Oktober! - nichts passiert. Ich habe bereits zu Beginn direkt die Miete gemindert, möchte aber jetzt wahrscheinlich wieder ausziehen und mir etwas anderes suchen... ich glaube nicht, dass die Wohnung in absehbarer Zeit uneingeschränkt bewohnbar und nutzbar sein wird.

Ich habe nun endgültig genug von dieser Frau von Vermieterin und will nur noch meine Kündigungsfrist verstreichen lassen und endgültig ausziehen, vielleicht auch schon vorher umziehen, sobald ich etwas finde. Ich möchte so wenig wie möglich für die letzten Monate zahlen, daher meine Fragen:

- kann ich die Mietminderung rückwirkend erhöhen?
- wie hoch könnte eurer Einschätzung nach die erhöhte Minderung ausfallen (von... bis..., da ihr den genauen Zustand ja nicht begutachten könnt)
- mit welchen Konsequenzen/Gegenmaßnahmen habe ich von Seiten der Vermieterin zu rechnen? Was wäre im schlimmsten Fall zu befürchten (Zahlung des bisherigen Mietbetrags oder sogar gravierende Konsequenzen wie Anzeige o.Ä.)

Hier mal mein vorformuliertes Schreiben, wo die Situation genauer beschrieben wird. Die Höhe der Minderung und ob rückwirkend oder nicht kann ich auf euren Rat ja noch ändern, da mir Familie und Kollegen geraten haben, auf keinen Fall einfach den monatlichen Mietbetrag für den kommenden Monat auf 0 zu setzen (Verrechnung der rückwirkenden Minderung). Wenn mir die Vermieterin fristlos kündigt, ist mir das relativ egal bzw. auch zum Teil erwünscht, da ich eh raus will.

Sehr geehrte Frau X,
seit ich zum XX.XX.2012 in Ihrer Wohnung eingezogen bin, bestehen mindestens 2 erhebliche Mängel (Dusche, Schloss der Eingangstür) und eine Vielzahl von geringeren Mängeln. Seit ich Ihnen diese Mängel zum Anfang des Mietverhältnisses gemeldet habe und Sie mir unmissverständlich zugesagt haben, dass die Mängel sobald wie möglich beseitigt würden, bestehen all diese Mängel nun nach 5 Monaten seit meiner Meldung der Mängel weiterhin.
Da ich diese Gesamtsituation einschließlich Ihres offensichtlichen verantwortungslosen Handelns nicht mehr länger dulde, werde ich die monatliche Mietminderung von aktuell 20 Euro rückwirkend bis einschließlich Mai um 20 Euro erhöhen. Wie ich Ihnen damals bereits dargelegt habe, ist eine Mietminderung von bis zu 17 Prozent für eine defekte Dusche gerechtfertigt, was eine Mietminderung von 42,50 Euro rechtfertigen würde (bei einer großzügigen Kalkulation von nur 240 Euro Gesamtmiete inkl. Nebenkosten). Darüber hinaus stellen die unzähligen weiteren Mängel in Summe auch eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag dar (undichte Abflussleitung am Waschbecken im Bad, an mehreren Stellen Löcher in der Wand, wo der Putz herausrieselt, Tropfender Wasserhahn an der Küchenspüle, sehr langsame Auffüllung des Wasserbehälters der Toilettenspülung, total defektes und von außen leicht aufbrechbares Schloss der Wohnungstür und dadurch nahezu keine Einbruchsicherheit).

Habt ihr weitere Tipps für mich? Rechtliche Grundlagen, die mir helfen? Immer her damit, alles ist erwünscht. Was ist bei meiner Ansicht richtig, was wäre an meinem jetzigen Vorhaben ein Fehler, von dem ihr mir dringend abraten würdet?

 
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BERND1970 
Bernd1970  
vom 03.11.2012 13:03
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DAWR Mietminderungstabelle 16,66Prozent für Dusche

  Laut der aktuellen DAWR Mietminderungstabelle sind bei einer nicht funktionierenden Dusche tatsächlich fast 17% Mietminderung drin. Das in der Mietminderungstabelle genannte Urteil ist allerdings von 1986.

Ich wäre vorsichtig mit solch hohen Mietminderungen. Am besten informierst Du Dich selbst noch mal in der DAWR Mietminderungstabelle.

Für einen tropfenden Wasserhahn gibt es jedenfalls keine Mietminderung. Auch viele kleine Mängel berechtigen nicht in Summe zu einer Mietminderung. Bei den meisten der genannten Mängel wird es sich um unerhebliche Mängel handeln.

Im übrigen ist zu beachten, ob Du nicht den ein oder anderen "Mangel" bei Einzug schon kanntest, z.B. die Löcher im Putz. Die waren möglicherweise schon zu sehen.


 
MOOCHI 
Moochi  
vom 28.10.2012 16:59
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Was genau sind erhebliche Mängel?

  Ein Türschloß, dass nicht den heutigen Sicherheitsansprüche genügt bestimmt nicht. Die Löcher in der Wand oder langsame nachfließendes Wasser in der Spülung - auch die nicht. Und ob die defekte Dusche nun tatsächlich ein Mängel ist - was genau soll den da defekt sein? Kein warmes Wasser? OK, das wäre ein Mangel. Langsames Versickern des Duschwassers - eher nicht.

Nicht jeder Mangel, den man als solchen empfindet ist tatsächlich einer.
 
OTTOJUNKERS 
ottojunkers  
vom 28.10.2012 08:15
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Habt ihr weitere Tipps für mich?

  Ja!

Mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen, bis zum letzten Tag die vereinbarte Miete bezahlen und bei der nächsten Wohnung genauer hinschauen, bevor man den Vertrag unterschreibt.

Ob eine Mietminderung bei einer defekten Dusche gerechtfertigt ist, überlasse ich dem Rechtsverstand eines Richters. Aber, was kann denn an einer Dusche so Gravierendes defekt sein, was nicht mit wenigen Handgriffen in Ordnung gebracht werden könnte? Das gilt auch für die anderen sogenannten Mängel, die allesamt nicht verdeckt, sondern offensichtlich waren und sind.

Vielleicht hätten Sie besser die dunkle Sonnenbrille absetzen sollen bei der ersten Besichtigung der Wohnung.

Und noch ein Tipp. Suchen Sie keine neue Wohnung, sondern ziehen Sie besser in ein Hotel. Dort können Sie davon ausgehen, dass der Wasserbehälter an der Toilettenspülung schneller voll läuft. Und wenn nicht, dann kommt der Hausmeister.
 
STEVIE83 
stevie83  
vom 28.10.2012 00:57
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Reaktion auf Furinos Antwort

  an Furino:
Zitat:
Einen Großteil der Mängel kannten Sie bei Vertragsabschluß. Sie haben damit den Zustand der Wohnung bei Vertragsunterzeichnung wissentlich akzeptiert.

Das ist so falsch. Gehst du bei der Besichtigung einer neuen Wohnung etwa ausgiebig duschen? Lässt du an jedem Waschbecken Heiß- und Kaltwasser laufen? Probierst du 5mal hintereinander die Toilettenspülung aus? All diese Dinge kann man von einem Mieter bei der Besichtigung sicherlich nicht verlangen, zudem hat mir die Vermieterin vor meiner Vertragsunterzeichnung zugesichert, dass ich eine funktionierende Dusche habe (was eindeutig nicht der Fall ist), wo ich jederzeit problemlos duschen kann und dass sie die übrigen bestehenden Mängel in einem angemessenen Zeitraum beseitigt. Meine bisherige Mietminderung hat sie ja schließlich auch von Anfang an akzeptiert.

Ich hätte natürlich rechtlich auch die Möglichkeit, die Mängel selbst auf Kosten der Vermieterin beseitigen zu lassen und in einer einwandfreien Wohnung zu leben, da dies von Ihr aus eindeutig nicht in einem angemessenen Zeitraum geschehen ist. Allerdings bringt mich das auch nicht großartig weiter, da die Vermieterin darüber genauso verärgert sein würde und das Verhältnis zwischen mir als Mieter und der Vermieterin langfristig wahrscheinlich kein gutes mehr sein würde, daher glaube ich nicht, dass dies eine wirklich sinnvolle Option ist.
 
FURINO 
Furino  
vom 27.10.2012 20:15
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  BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

Einen Großteil der Mängel kannten Sie bei Vertragsabschluß. Sie haben damit den Zustand der Wohnung bei Vertragsunterzeichnung wissentlich akzeptiert.
Im Nachhinein können Sie diese Mängel nicht mehr monieren.
Als Bundesbürger sollten Sie aber wissen, das Versprechungen hinsichtlich einer Nachbesserung soviel wert sind, wie die Aussagen unserer höchsten Volksvertreter.
Das können Sie nicht von der Hand weisen und müssen nun damit bis zum Auszug leben. Wenn also die Mängel bereits vor dem Einzug bestanden können Sie also folgerichjtig auch nicht deswegen die Miete mindern.

Sie können auch die übrigen Paragrafen lesen um noch weiterführende Hinweise zu erhalten. Aber genau lesen, bitte.




 
 
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